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   BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 63.96   

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https://dejure.org/1997,6410
BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 63.96 (https://dejure.org/1997,6410)
BVerwG, Entscheidung vom 08.01.1997 - 2 B 63.96 (https://dejure.org/1997,6410)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Januar 1997 - 2 B 63.96 (https://dejure.org/1997,6410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Status von positiv evaluierten Professoren und rechtliche Einordnung und Zuordnung der von diesen besetzten Lehrstühle - Übernahme wissenschaftlichen Personals

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hochschulrecht - Statusschutz evaluierter Professoren alten Rechts bei der Neubesetzung eines Lehrstuhls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 63.96
    Hier geht es zunächst um eine Organisationsmaßnahme, hinsichtlich derer der Staat durch die Grundrechte der bei der jeweiligen Einrichtung Beschäftigten, auch durch ihre Freiheit der Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG, grundsätzlich nicht eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90] m.w.N.).

    Ein unmittelbarer Eingriff in das bisherige Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) des Professors nach altem Recht findet gerade nicht statt; darin unterscheiden sich die hier zu erörternden Fallgestaltungen von denjenigen des von der Beschwerde angeführten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90

    Antragsbefugnis einer Landtagsfraktion bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 63.96
    Hier geht es zunächst um eine Organisationsmaßnahme, hinsichtlich derer der Staat durch die Grundrechte der bei der jeweiligen Einrichtung Beschäftigten, auch durch ihre Freiheit der Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG, grundsätzlich nicht eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90] m.w.N.).

    Ein unmittelbarer Eingriff in das bisherige Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) des Professors nach altem Recht findet gerade nicht statt; darin unterscheiden sich die hier zu erörternden Fallgestaltungen von denjenigen des von der Beschwerde angeführten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 63.96
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 17.07.1975 - 2 B 2.75

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 63.96
    Soweit es allein um die Auslegung der inzwischen aufgehobenen einschlägigen Vorschriften des SHEG (insbesondere §§ 50, 80) und des Sächsischen Hochschulstrukturgesetzes - SächsHStrG - (insbesondere § 11 Abs. 3) geht, handelt es sich um die Auslegung auslaufenden Landesrechts, dem unabhängig von der Frage seiner Revisibilität (§ 127 Nr. 2 BRRG) jedenfalls keine in die Zukunft weisende und damit grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 -, vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - ).
  • BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77

    Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht -

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 63.96
    Soweit es allein um die Auslegung der inzwischen aufgehobenen einschlägigen Vorschriften des SHEG (insbesondere §§ 50, 80) und des Sächsischen Hochschulstrukturgesetzes - SächsHStrG - (insbesondere § 11 Abs. 3) geht, handelt es sich um die Auslegung auslaufenden Landesrechts, dem unabhängig von der Frage seiner Revisibilität (§ 127 Nr. 2 BRRG) jedenfalls keine in die Zukunft weisende und damit grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 -, vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - ).
  • BVerwG, 31.05.1967 - II B 3.67

    Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes -

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 63.96
    Soweit es allein um die Auslegung der inzwischen aufgehobenen einschlägigen Vorschriften des SHEG (insbesondere §§ 50, 80) und des Sächsischen Hochschulstrukturgesetzes - SächsHStrG - (insbesondere § 11 Abs. 3) geht, handelt es sich um die Auslegung auslaufenden Landesrechts, dem unabhängig von der Frage seiner Revisibilität (§ 127 Nr. 2 BRRG) jedenfalls keine in die Zukunft weisende und damit grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 -, vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 63.96
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • OVG Sachsen, 22.01.2004 - 2 B 382/03

    Professor bisherigen Rechts, Dekan, Evaluierung, Hochschulerneuerung,

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.12.1995 - 2 S 38/95 -, SächsVBl. 1995, 255; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 8.1.1997 - 2 B 63.96 -, SächsVBl. 1997, 135), wonach das Evaluierungsverfahren nach den §§ 75 ff. SHEG kein Berufungsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 3 SächsHStrG darstellt.
  • LSG Sachsen, 01.10.2012 - L 7 AS 434/12
    Denn die Freibetragsgrenzen gelten nicht, wenn der Antragsteller sein Geld verbraucht hat, obwohl er mit dem Prozess oder mit einem Rechtsmittel rechnen musste (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 30.01.1997 - L 2 B 63/96 U-PKH; Beschluss vom 05.01.2009 - L 1 B 410/08 KR-PKH; Beschluss vom 04.12.2003 - L 5 B 149/03 RJ-PKH; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115 ZPO RdNr. 72).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2013 - L 15 AS 305/12
    Denn die Freibetragsgrenzen gelten nicht, wenn der Antragsteller sein Geld verbraucht hat, obwohl er mit dem Prozess oder mit einem Rechtsmittel rechnen musste (vgl. Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 30. Januar 1997 - L 2 B 63/96 U-PKH und Beschluss vom 1. Oktober 2012 - L 7 AS 434/12; Fischer, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 115 Rdn. 55; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115 ZPO Rdn. 72).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2013 - L 15 AS 33/11
    Denn die Freibetragsgrenzen gelten nicht, wenn der Antragsteller sein Geld verbraucht hat, obwohl er mit dem Prozess oder mit einem Rechtsmittel rechnen musste (vgl. Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 30. Januar 1997 - L 2 B 63/96 U-PKH und Beschluss vom 1. Oktober 2012 - L 7 AS 434/12; Fischer, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 115 Rdn. 55; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115 ZPO Rdnr. 72).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2013 - L 15 AS 365/10
    Denn die Freibetragsgrenzen gelten nicht, wenn der Antragsteller sein Geld verbraucht hat, obwohl er mit dem Prozess oder mit einem Rechtsmittel rechnen musste (vgl. Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 30. Januar 1997 - L 2 B 63/96 U-PKH und Beschluss vom 1. Oktober 2012 - L 7 AS 434/12; Fischer, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 115 Rdn. 55; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115 ZPO Rdnr. 72).
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